warten wir mal ab, ob Ottili mit seiner Rechtsschutzversicherung irgendetwas erreicht; es macht wenig Sinn, wenn wir hier als juristische Laien und gleichzeitig Betroffene hier immer weitere Mutmassungen mit hätte, müsste, könnte anstellen. Ich bin jedenfalls bis zu echten neuen und belastbaren Infos und Erkenntnissen erstmal raus.
Keine Standklimatisierung mehr für Hybride ab dem 08.12.2025
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Garnichts wird er erreichen.
Es würde mich offengestanden schon wundern, wenn die Rechtschutzversicherung in diesem Fall überhaupt eine Deckungszusage erteilen würde.
Im übrigen finde ich dieses - mittlerweile 15 Seiten füllende Thema - lächerlich.
Wenn man sonst keine Probleme hat …
Da wird die Standklimatisierung zum heiligen Gral hochstilisiert, und als entscheidender Kaufgrund des RAV genannt.
Aber ich mach das jetzt wie du, ich hole mal Popcorn und warte bis das ganze durch sämtliche Instanzen durchprozessiert wurde ….
Liebe Grüße
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Garnichts wird er erreichen.
Es würde mich offengestanden schon wundern, wenn die Rechtschutzversicherung in diesem Fall überhaupt eine Deckungszusage erteilen würde.
Im übrigen finde ich dieses - mittlerweile 15 Seiten füllende Thema - lächerlich.
Wenn man sonst keine Probleme hat …
Da wird die Standklimatisierung zum heiligen Gral hochstilisiert, und als entscheidender Kaufgrund des RAV genannt.
Aber ich mach das jetzt wie du, ich hole mal Popcorn und warte bis das ganze durch sämtliche Instanzen durchprozessiert wurde ….
Liebe Grüße
Das ist deine Meinung. Andere haben eine andere Ansicht zu dem Thema.
Das musst du nun mal akzeptieren, oder eben beim Popcorn bleiben.
Für mich war das unter anderem auch ein Grund den RAV4 zu kaufen. Des es bei dir nicht so war, hilft den Thread nicht wirklich weiter.
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Ich habe mal ChatGPT gefragt:
ZitatToyota bewirbt ein Fahrzeugmodell mit der Möglichkeit per App die Standklimatisierung zu starten. Diese Funktion wird in der Werbung und der Beschreibung ausdrücklich genannt. Wenn man die App installiert muss mann den AGBs zustimmen in denen sich Toyota ausdrücklich vorbehält, funktionen einzuschränken. Nun schaltet Toyota diese Funktion mit Berufung auf die Gesetzteslage in Deuschland ab. Wie siehst Du die Situation aus rechtlicher Sicht. 1. Gilt die Angabe in der Werbung, in den Kaufverträgen und Preislisten als zugesicherte Eigenschaft? 2. Ist es rechtmässig eine App-Funktion zu bewerben, in den AGB der App jedoch eine Einschränkung aufzuführen? 3. Ist es rechtmässig eine bestehenden und beworbene Funktion nachträglich zu deaktivieren? Bitte führe ggf. weitere Punkte ins feld, die in diesem Fall relevant sein könnten. Gab es bereits ähnliche Urteile (z.B. in Bezug auf zugesicherte eigenschaften, die nachträglich eingeschränkt wurden oder nicht mehr verfügbar waren?). Wie soll sich ein Verbraucher verhalten?
Hier die Antwort (Formatierung von mir):
ZitatAlles anzeigenHier ist eine gründliche rechtliche Analyse der Situation aus deutschem Recht (BGB, UWG, Verbraucherrecht), basierend auf Deinem Szenario:
1. Gilt die Angabe in Werbung, Kaufverträgen und Preislisten als zugesicherte Eigenschaft?
Grundsatz: Ja, grundsätzlich können Angaben in Werbung, Preislisten oder Kaufverträgen als beschaffenheitsbezogene Zusicherungen (§ 434 BGB) gelten.
Werbeaussagen: Wer das Fahrzeug ausdrücklich mit der Möglichkeit bewirbt, die Standklimatisierung per App zu starten, kann sich rechtlich darauf festlegen.
Unterscheidung: Eine bloße Werbeversprechung („Feature verfügbar“) kann noch keine zugesicherte Eigenschaft sein, wenn klar erkennbar ist, dass sie z. B. von externen Bedingungen abhängt.
Relevanz: Wenn Kunden beim Kauf die Funktion als wichtiges Kaufkriterium berücksichtigen, spricht das stark für eine zugesicherte Eigenschaft.
Fazit: Wenn die Werbung die Funktion klar bewirbt, kann sie rechtlich als zugesicherte Eigenschaft gelten, und das spätere Abschalten kann ein Mangel i.S.v. § 434 BGB darstellen.
2. Ist es rechtmäßig, eine App-Funktion zu bewerben, in den AGB jedoch eine Einschränkung vorzunehmen?
Transparenzgebot: Nach § 307 BGB dürfen Allgemeine Geschäftsbedingungen Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen. Eine Klausel, die sich einseitig vorbehält, beworbene Funktionen jederzeit einzuschränken, könnte unwirksam sein, wenn sie die zugesicherte Eigenschaft untergräbt.
AGB vs. Werbung: Werbung, Kaufvertrag und AGB müssen konsistent sein. Eine Funktion, die ausdrücklich beworben wird, darf nicht im Kleingedruckten der AGB pauschal eingeschränkt werden, ohne dass der Verbraucher eindeutig informiert wird.
Einschränkung möglich: Nur wenn die Einschränkung klar, transparent und nachvollziehbar ist (z. B. gesetzliche Gründe, technische Voraussetzungen, Geofencing), kann sie wirksam sein.
Fazit: Pauschale Vorbehalte in den AGB, die eine beworbene Kernfunktion jederzeit deaktivieren, sind höchst problematisch und können verboten sein.
3. Ist es rechtmäßig, eine bestehende und beworbene Funktion nachträglich zu deaktivieren?
Grundsatz: Nach § 434 BGB ist ein Produkt mangelhaft, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder entfällt.
Besondere Fälle: Eine Deaktivierung kann nur rechtmäßig sein, wenn gesetzliche Vorgaben dies zwingend erfordern.
Beispiel: Wenn deutsches Recht die Fernaktivierung der Standklimatisierung verbietet (z. B. wegen Emissions- oder Sicherheitsregelungen), könnte Toyota dies rechtfertigen.
Problem: Selbst wenn ein Gesetz existiert, muss Toyota klar kommunizieren und ggf. eine Lösung anbieten(z. B. Rückerstattung, Nachrüstung, Alternative).
Rechtsprechung: Nachträgliche Einschränkungen von Funktionen bei Software oder vernetzten Produkten können als Mangel gewertet werden, wenn sie zugesicherte Eigenschaften betreffen (siehe Urteile zu digitalen Produkten und Smartphones/IoT).
Weitere relevante Punkte
Verbraucherrechte:
Nacherfüllung (§ 439 BGB): Der Käufer kann Reparatur oder Austausch verlangen (hier z. B. Wiederherstellung der Funktion).
Rücktritt (§ 323 BGB) oder Minderung (§ 441 BGB): Wenn die Funktion für den Kauf entscheidend war.
Irreführende Werbung (§ 5 UWG):
Werbung für eine Funktion, die absichtlich oder fahrlässig später deaktiviert wird, kann irreführend sein.
Beweislast:
Verbraucher sollte Screenshots, Werbematerial und Kaufvertrag sichern, um die zugesicherte Funktion nachzuweisen.
Ähnliche Fälle / Urteile:
Apple vs. App-Updates / iOS-Features: Nachträgliche Entfernung von Funktionen ohne triftigen Grund kann als Verstoß gegen zugesicherte Eigenschaften gewertet werden.
Software in Autos (z. B. Tesla, VW): Gerichte erkennen häufig eine vertragliche Zusicherung von Features an, insbesondere wenn sie explizit beworben werden.
Verhaltensweise für Verbraucher
Dokumentation sammeln: Werbung, Kaufvertrag, Preislisten, AGB, Screenshots der App-Funktion.
Hersteller kontaktieren: Klare Nachfrage nach rechtlicher Grundlage für die Abschaltung.
Rechtliche Schritte prüfen:
Mangelanzeige beim Händler / Hersteller
Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz prüfen
Verbraucherschutzorganisation einschalten (z. B. Verbraucherzentrale)
Prüfung gesetzlicher Vorgaben: Wenn die Abschaltung wirklich gesetzlich erforderlich ist, könnte das Vorgehen gerechtfertigt sein.
Kurzbewertung
Werbung + Kaufvertrag: Könnte als zugesicherte Eigenschaft gelten → Deaktivierung grundsätzlich problematisch.
AGB-Vorbehalt: Nur eingeschränkt wirksam, muss transparent sein.
Nachträgliche Deaktivierung: Rechtlich nur zulässig, wenn zwingende gesetzliche Gründe bestehen.
Verbraucher: Sollte Mangelanzeige stellen und ggf. Rücktritt oder Minderung prüfen.
Fragt doch mal die KI Eures Vertrauens, was sie zu dem Fall sagt.
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Zur Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung bekam ich von ChatGPT folgende Antwort:
ZitatAlles anzeigenOb eine Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für diesen Fall gibt, hängt von mehreren Faktoren ab:
1. Art der Rechtsschutzversicherung
- Privatrechtsschutz / Vertragsrechtsschutz: Deckt in der Regel Streitigkeiten aus Kauf- oder Dienstleistungsverträgen zwischen Verbraucher und Unternehmen.
- IT-/Digitalrechtsschutz: Manche Versicherungen haben spezielle Deckung für digitale Produkte oder Softwarefunktionen in Autos.
- Ein typischer PKW-Rechtsschutz deckt Streitigkeiten um Kaufmängel oder Vertragsverletzungen ab, also auch, wenn beworbene Funktionen nachträglich deaktiviert werden.
2. Voraussetzungen für Deckung
- Rechtsstreit muss gedeckt sein
- Streitwert: Meist ab einem bestimmten Wert (z. B. 250–500 €).
- Streitgegenstand: Kaufvertrag, zugesicherte Eigenschaften, evtl. Werbeversprechen.
- Kein Ausschluss in den Bedingungen
- Einige Policen schließen Software- oder App-Probleme explizit aus.
- Wenn die Funktion ein integraler Bestandteil des Fahrzeugs ist, wird sie häufig als Teil des Kaufvertrags betrachtet → meist gedeckt.
- Keine vorherige Kenntnis
- Die Rechtsschutzversicherung könnte ablehnen, wenn der Versicherte vor Abschluss der Versicherung schon von der Problematik wusste.
3. Praktische Vorgehensweise
- Frühzeitig Deckungsanfrage stellen
- Versicherung schriftlich die Situation schildern: beworbene Funktion, nachträgliche Deaktivierung, Kaufdatum, Werbematerial.
- Unterlagen bereithalten
- Kaufvertrag, Werbematerial, AGB, Screenshots der App.
- Deckungszusage abwarten
- Erst nach positiver Zusage sollte ein Anwalt eingeschaltet werden (Vermeidung von Kostenrisiko).
4. Einschätzung
- Hoch wahrscheinlich deckbar, wenn die Funktion Teil des Kaufvertrags ist und es um Vertragsmängel (§ 434 BGB) geht.
- Weniger wahrscheinlich, wenn die Versicherung digitale Zusatzdienste oder App-Funktionen explizit ausschließt.
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Alles was mit dem Auto zu tun hat, ist immer Verkehrsrechtsschutz, selbst wenn es um den Kaufvertrag usw. geht.
Ich habe jetzt erstmal eine Mail an TD geschickt, da es vom Tablet aus nicht mehr geht.
Da muss ich die Antwort abwarten.
Erst nach der Antwort geht es weiter, was aber auch einige Zeit in Anspruch nehmen wird.
Durch den Jahreswechsel ist dies noch schwieriger.
Wie T22 schrieb, muss man Beweise sammel, was ich auch geschrieben hatte.
Ob und was man nun machen kann, weiss ich nicht, das wird ein Anwalt klären können.
Es kann aber jeder andere auch einen Anwalt befragen.
Die meisten Fahrzeug Besitzer, denen jetzt diese Funktion fehlt, werden es nicht merken, da sie diese Funktion nicht nutzten. Somit werden vermutlich nur ganz wenige Beschwerden bei TD eingehen. Vielen wird das auch egal sein.
Und ja, es sind hier 15 Seiten bis jetzt, das zeigt aber auch, dass es nicht jedem egal ist.
Wem es nicht interessiert bzw. wer dies als Zeitverschwendung hält, der muss ja nicht mitdiskutieren.
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Ich habe einen Plugin, den ich gekauft habe, ohne von der Standklimatisierung zu wissen. Als ich diese Funktion dann bemerkte, fand ich sie toll.
Bei Vorheizen zeigte sich allerdings in der Praxis, das dabei das Auto innen extrem beschlägt. Ich habe ich schon mal gefragt und keine praxistauglichen Tipps bekommen und auch die Werkstatt weiß nicht weiter. Inzwischen habe ich mich damit abgefunden und nutze die Vorklimatisierung nur noch selten bei Frost.
Aber das ist eine anderes Thema.
Hier im Forum habe ich irgendwann in einem anderen Thema gelesen, dass beim Vollhybrid bei der Vorheizung immer der Motor anspringt. Das hat mich verwundert, denn mir war bekannt, dass ein Warmlaufen des Autos im Stand in Deutschland nicht zulässig ist. Das hat mich damals nicht weiter interessiert.
Nun sehe ich hier dieses umfangreiche Thema. Ich kann nachvollziehen, dass eine Funktion im Auto, die man lieb gewonnen hat und die plötzlich außer Betrieb genommen wird, Unmut auslöst.
Wenn ich jedoch Google bemühe und nach Warmlaufen im Stand suche finde ich folgende Antwort:
Den Motor unnötig laufen zu lassen, ist ordnungswidrig. Den Motor im Stand laufen zu lassen, zieht keine „Strafe“ im juristischen Sinne nach sich, da es sich hierbei um keine Straftat handelt. Aber es stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, weshalb in jedem Fall ein Verwarn- oder Bußgeld droht.
Und da war noch was:
Die Warmlaufphase ist für den Benzinmotor eines Autos schädlich. Diese ist beim Laufenlassen im Stand aber besonders lang. Auch die Phase mit erhöhtem Verschleiß dauert länger. Das Motoröl braucht länger, um Betriebstemperatur zu erreichen, dadurch erhöht sich die Reibung im Motor.
Vor diesem Hintergrund ist es für mich eher erstaunlich, dass Toyota überhaupt diese Funktion beim Vollhybriden integriert hat und nun logisch, dass diese wieder zurückgezogen hat.
Die Vorklimatisierung in Sendereichweite des Schlüssels funktioniert doch noch oder?
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Der Motor durchläuft an kalten Tagen sowieso ein Aufwärmprogramm; sonst wäre ja jeder Start des Motors ein Kaltstart. Mit der Standklimatisierung lief der Motor zwar zeitweise im Stand; doch spulte er sein Aufwärmprogramm durch. Nach eingeschalteter Standklimatisierung fuhr der RAV4 elektrisch los und hielt den elektrischen Fahrmodus fast im gesamten Wohngebiet bei - auch wenn er sich dann auf der Hauptstraße zuschaltete. Ohne Standklimatisierung lief er auch die 500 m bis zur Hauptstraße durch. Insofern war dies kein normales Warmlaufen im Stand.