Was für eine Gesetzeslage kann das sein?
In Österreich regelt Paragraf 102 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes (KFG), dass der Lenker eines Fahrzeugs nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen darf, als bei ordnungsgemäßem Betrieb unvermeidbar ist. Das Warmlaufenlassen eines Verbrennungsmotors im Stillstand gilt als vermeidbare Luftverunreinigung und ist daher ausdrücklich verboten.