Hier ist eine gründliche rechtliche Analyse der Situation aus deutschem Recht (BGB, UWG, Verbraucherrecht), basierend auf Deinem Szenario:
1. Gilt die Angabe in Werbung, Kaufverträgen und Preislisten als zugesicherte Eigenschaft?
Grundsatz: Ja, grundsätzlich können Angaben in Werbung, Preislisten oder Kaufverträgen als beschaffenheitsbezogene Zusicherungen (§ 434 BGB) gelten.
Werbeaussagen: Wer das Fahrzeug ausdrücklich mit der Möglichkeit bewirbt, die Standklimatisierung per App zu starten, kann sich rechtlich darauf festlegen.
Unterscheidung: Eine bloße Werbeversprechung („Feature verfügbar“) kann noch keine zugesicherte Eigenschaft sein, wenn klar erkennbar ist, dass sie z. B. von externen Bedingungen abhängt.
Relevanz: Wenn Kunden beim Kauf die Funktion als wichtiges Kaufkriterium berücksichtigen, spricht das stark für eine zugesicherte Eigenschaft.
Fazit: Wenn die Werbung die Funktion klar bewirbt, kann sie rechtlich als zugesicherte Eigenschaft gelten, und das spätere Abschalten kann ein Mangel i.S.v. § 434 BGB darstellen.
2. Ist es rechtmäßig, eine App-Funktion zu bewerben, in den AGB jedoch eine Einschränkung vorzunehmen?
Transparenzgebot: Nach § 307 BGB dürfen Allgemeine Geschäftsbedingungen Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen. Eine Klausel, die sich einseitig vorbehält, beworbene Funktionen jederzeit einzuschränken, könnte unwirksam sein, wenn sie die zugesicherte Eigenschaft untergräbt.
AGB vs. Werbung: Werbung, Kaufvertrag und AGB müssen konsistent sein. Eine Funktion, die ausdrücklich beworben wird, darf nicht im Kleingedruckten der AGB pauschal eingeschränkt werden, ohne dass der Verbraucher eindeutig informiert wird.
Einschränkung möglich: Nur wenn die Einschränkung klar, transparent und nachvollziehbar ist (z. B. gesetzliche Gründe, technische Voraussetzungen, Geofencing), kann sie wirksam sein.
Fazit: Pauschale Vorbehalte in den AGB, die eine beworbene Kernfunktion jederzeit deaktivieren, sind höchst problematisch und können verboten sein.
3. Ist es rechtmäßig, eine bestehende und beworbene Funktion nachträglich zu deaktivieren?
Grundsatz: Nach § 434 BGB ist ein Produkt mangelhaft, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder entfällt.
Besondere Fälle: Eine Deaktivierung kann nur rechtmäßig sein, wenn gesetzliche Vorgaben dies zwingend erfordern.
Beispiel: Wenn deutsches Recht die Fernaktivierung der Standklimatisierung verbietet (z. B. wegen Emissions- oder Sicherheitsregelungen), könnte Toyota dies rechtfertigen.
Problem: Selbst wenn ein Gesetz existiert, muss Toyota klar kommunizieren und ggf. eine Lösung anbieten(z. B. Rückerstattung, Nachrüstung, Alternative).
Rechtsprechung: Nachträgliche Einschränkungen von Funktionen bei Software oder vernetzten Produkten können als Mangel gewertet werden, wenn sie zugesicherte Eigenschaften betreffen (siehe Urteile zu digitalen Produkten und Smartphones/IoT).
Weitere relevante Punkte
Verbraucherrechte:
Nacherfüllung (§ 439 BGB): Der Käufer kann Reparatur oder Austausch verlangen (hier z. B. Wiederherstellung der Funktion).
Rücktritt (§ 323 BGB) oder Minderung (§ 441 BGB): Wenn die Funktion für den Kauf entscheidend war.
Irreführende Werbung (§ 5 UWG):
Werbung für eine Funktion, die absichtlich oder fahrlässig später deaktiviert wird, kann irreführend sein.
Beweislast:
Verbraucher sollte Screenshots, Werbematerial und Kaufvertrag sichern, um die zugesicherte Funktion nachzuweisen.
Ähnliche Fälle / Urteile:
Apple vs. App-Updates / iOS-Features: Nachträgliche Entfernung von Funktionen ohne triftigen Grund kann als Verstoß gegen zugesicherte Eigenschaften gewertet werden.
Software in Autos (z. B. Tesla, VW): Gerichte erkennen häufig eine vertragliche Zusicherung von Features an, insbesondere wenn sie explizit beworben werden.
Verhaltensweise für Verbraucher
Dokumentation sammeln: Werbung, Kaufvertrag, Preislisten, AGB, Screenshots der App-Funktion.
Hersteller kontaktieren: Klare Nachfrage nach rechtlicher Grundlage für die Abschaltung.
Rechtliche Schritte prüfen:
Mangelanzeige beim Händler / Hersteller
Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz prüfen
Verbraucherschutzorganisation einschalten (z. B. Verbraucherzentrale)
Prüfung gesetzlicher Vorgaben: Wenn die Abschaltung wirklich gesetzlich erforderlich ist, könnte das Vorgehen gerechtfertigt sein.
Kurzbewertung
Werbung + Kaufvertrag: Könnte als zugesicherte Eigenschaft gelten → Deaktivierung grundsätzlich problematisch.
AGB-Vorbehalt: Nur eingeschränkt wirksam, muss transparent sein.
Nachträgliche Deaktivierung: Rechtlich nur zulässig, wenn zwingende gesetzliche Gründe bestehen.
Verbraucher: Sollte Mangelanzeige stellen und ggf. Rücktritt oder Minderung prüfen.