Im C-HR Forum wurden schon von einigen §434 BGB (Im Sinne: das Auto muss die vereinbarte Beschaffenheit haben. Wenn eine Funktion beim Kauf vorhanden war, wird dies zur vereinbarten Beschaffenheit gezählt) und §475b, 475c BGB (geschuldeter Beschaffenheit bei digitalen Elementen) erwähnt.
Sehr interessant, was man damit in der Hand hat und sowas wäre ein Ansatz für einen Anwalt.