Läuft die Standklima bei dir in der Schweiz mit der nicht aktualisierten MyToyota App?
Wie ich schrieb: ich habe mich bisher noch getraut das Update zu machen.
Läuft die Standklima bei dir in der Schweiz mit der nicht aktualisierten MyToyota App?
Wie ich schrieb: ich habe mich bisher noch getraut das Update zu machen.
Ich lebe in der Schweiz, aber auch ich habe mich noch nicht getraut die App zu aktualisieren.
Ein Toyota Mechaniker sichtet ein Vorserien-Modell:
(Englisch)
Hast Du mal mit einem IR-Thermometer gemessen?
Zur Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung bekam ich von ChatGPT folgende Antwort:
ZitatAlles anzeigenOb eine Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für diesen Fall gibt, hängt von mehreren Faktoren ab:
1. Art der Rechtsschutzversicherung
- Privatrechtsschutz / Vertragsrechtsschutz: Deckt in der Regel Streitigkeiten aus Kauf- oder Dienstleistungsverträgen zwischen Verbraucher und Unternehmen.
- IT-/Digitalrechtsschutz: Manche Versicherungen haben spezielle Deckung für digitale Produkte oder Softwarefunktionen in Autos.
- Ein typischer PKW-Rechtsschutz deckt Streitigkeiten um Kaufmängel oder Vertragsverletzungen ab, also auch, wenn beworbene Funktionen nachträglich deaktiviert werden.
2. Voraussetzungen für Deckung
- Rechtsstreit muss gedeckt sein
- Streitwert: Meist ab einem bestimmten Wert (z. B. 250–500 €).
- Streitgegenstand: Kaufvertrag, zugesicherte Eigenschaften, evtl. Werbeversprechen.
- Kein Ausschluss in den Bedingungen
- Einige Policen schließen Software- oder App-Probleme explizit aus.
- Wenn die Funktion ein integraler Bestandteil des Fahrzeugs ist, wird sie häufig als Teil des Kaufvertrags betrachtet → meist gedeckt.
- Keine vorherige Kenntnis
- Die Rechtsschutzversicherung könnte ablehnen, wenn der Versicherte vor Abschluss der Versicherung schon von der Problematik wusste.
3. Praktische Vorgehensweise
- Frühzeitig Deckungsanfrage stellen
- Versicherung schriftlich die Situation schildern: beworbene Funktion, nachträgliche Deaktivierung, Kaufdatum, Werbematerial.
- Unterlagen bereithalten
- Kaufvertrag, Werbematerial, AGB, Screenshots der App.
- Deckungszusage abwarten
- Erst nach positiver Zusage sollte ein Anwalt eingeschaltet werden (Vermeidung von Kostenrisiko).
4. Einschätzung
- Hoch wahrscheinlich deckbar, wenn die Funktion Teil des Kaufvertrags ist und es um Vertragsmängel (§ 434 BGB) geht.
- Weniger wahrscheinlich, wenn die Versicherung digitale Zusatzdienste oder App-Funktionen explizit ausschließt.
Ich habe mal ChatGPT gefragt:
ZitatToyota bewirbt ein Fahrzeugmodell mit der Möglichkeit per App die Standklimatisierung zu starten. Diese Funktion wird in der Werbung und der Beschreibung ausdrücklich genannt. Wenn man die App installiert muss mann den AGBs zustimmen in denen sich Toyota ausdrücklich vorbehält, funktionen einzuschränken. Nun schaltet Toyota diese Funktion mit Berufung auf die Gesetzteslage in Deuschland ab. Wie siehst Du die Situation aus rechtlicher Sicht. 1. Gilt die Angabe in der Werbung, in den Kaufverträgen und Preislisten als zugesicherte Eigenschaft? 2. Ist es rechtmässig eine App-Funktion zu bewerben, in den AGB der App jedoch eine Einschränkung aufzuführen? 3. Ist es rechtmässig eine bestehenden und beworbene Funktion nachträglich zu deaktivieren? Bitte führe ggf. weitere Punkte ins feld, die in diesem Fall relevant sein könnten. Gab es bereits ähnliche Urteile (z.B. in Bezug auf zugesicherte eigenschaften, die nachträglich eingeschränkt wurden oder nicht mehr verfügbar waren?). Wie soll sich ein Verbraucher verhalten?
Hier die Antwort (Formatierung von mir):
ZitatAlles anzeigenHier ist eine gründliche rechtliche Analyse der Situation aus deutschem Recht (BGB, UWG, Verbraucherrecht), basierend auf Deinem Szenario:
1. Gilt die Angabe in Werbung, Kaufverträgen und Preislisten als zugesicherte Eigenschaft?
Grundsatz: Ja, grundsätzlich können Angaben in Werbung, Preislisten oder Kaufverträgen als beschaffenheitsbezogene Zusicherungen (§ 434 BGB) gelten.
Werbeaussagen: Wer das Fahrzeug ausdrücklich mit der Möglichkeit bewirbt, die Standklimatisierung per App zu starten, kann sich rechtlich darauf festlegen.
Unterscheidung: Eine bloße Werbeversprechung („Feature verfügbar“) kann noch keine zugesicherte Eigenschaft sein, wenn klar erkennbar ist, dass sie z. B. von externen Bedingungen abhängt.
Relevanz: Wenn Kunden beim Kauf die Funktion als wichtiges Kaufkriterium berücksichtigen, spricht das stark für eine zugesicherte Eigenschaft.
Fazit: Wenn die Werbung die Funktion klar bewirbt, kann sie rechtlich als zugesicherte Eigenschaft gelten, und das spätere Abschalten kann ein Mangel i.S.v. § 434 BGB darstellen.
2. Ist es rechtmäßig, eine App-Funktion zu bewerben, in den AGB jedoch eine Einschränkung vorzunehmen?
Transparenzgebot: Nach § 307 BGB dürfen Allgemeine Geschäftsbedingungen Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen. Eine Klausel, die sich einseitig vorbehält, beworbene Funktionen jederzeit einzuschränken, könnte unwirksam sein, wenn sie die zugesicherte Eigenschaft untergräbt.
AGB vs. Werbung: Werbung, Kaufvertrag und AGB müssen konsistent sein. Eine Funktion, die ausdrücklich beworben wird, darf nicht im Kleingedruckten der AGB pauschal eingeschränkt werden, ohne dass der Verbraucher eindeutig informiert wird.
Einschränkung möglich: Nur wenn die Einschränkung klar, transparent und nachvollziehbar ist (z. B. gesetzliche Gründe, technische Voraussetzungen, Geofencing), kann sie wirksam sein.
Fazit: Pauschale Vorbehalte in den AGB, die eine beworbene Kernfunktion jederzeit deaktivieren, sind höchst problematisch und können verboten sein.
3. Ist es rechtmäßig, eine bestehende und beworbene Funktion nachträglich zu deaktivieren?
Grundsatz: Nach § 434 BGB ist ein Produkt mangelhaft, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder entfällt.
Besondere Fälle: Eine Deaktivierung kann nur rechtmäßig sein, wenn gesetzliche Vorgaben dies zwingend erfordern.
Beispiel: Wenn deutsches Recht die Fernaktivierung der Standklimatisierung verbietet (z. B. wegen Emissions- oder Sicherheitsregelungen), könnte Toyota dies rechtfertigen.
Problem: Selbst wenn ein Gesetz existiert, muss Toyota klar kommunizieren und ggf. eine Lösung anbieten(z. B. Rückerstattung, Nachrüstung, Alternative).
Rechtsprechung: Nachträgliche Einschränkungen von Funktionen bei Software oder vernetzten Produkten können als Mangel gewertet werden, wenn sie zugesicherte Eigenschaften betreffen (siehe Urteile zu digitalen Produkten und Smartphones/IoT).
Weitere relevante Punkte
Verbraucherrechte:
Nacherfüllung (§ 439 BGB): Der Käufer kann Reparatur oder Austausch verlangen (hier z. B. Wiederherstellung der Funktion).
Rücktritt (§ 323 BGB) oder Minderung (§ 441 BGB): Wenn die Funktion für den Kauf entscheidend war.
Irreführende Werbung (§ 5 UWG):
Werbung für eine Funktion, die absichtlich oder fahrlässig später deaktiviert wird, kann irreführend sein.
Beweislast:
Verbraucher sollte Screenshots, Werbematerial und Kaufvertrag sichern, um die zugesicherte Funktion nachzuweisen.
Ähnliche Fälle / Urteile:
Apple vs. App-Updates / iOS-Features: Nachträgliche Entfernung von Funktionen ohne triftigen Grund kann als Verstoß gegen zugesicherte Eigenschaften gewertet werden.
Software in Autos (z. B. Tesla, VW): Gerichte erkennen häufig eine vertragliche Zusicherung von Features an, insbesondere wenn sie explizit beworben werden.
Verhaltensweise für Verbraucher
Dokumentation sammeln: Werbung, Kaufvertrag, Preislisten, AGB, Screenshots der App-Funktion.
Hersteller kontaktieren: Klare Nachfrage nach rechtlicher Grundlage für die Abschaltung.
Rechtliche Schritte prüfen:
Mangelanzeige beim Händler / Hersteller
Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz prüfen
Verbraucherschutzorganisation einschalten (z. B. Verbraucherzentrale)
Prüfung gesetzlicher Vorgaben: Wenn die Abschaltung wirklich gesetzlich erforderlich ist, könnte das Vorgehen gerechtfertigt sein.
Kurzbewertung
Werbung + Kaufvertrag: Könnte als zugesicherte Eigenschaft gelten → Deaktivierung grundsätzlich problematisch.
AGB-Vorbehalt: Nur eingeschränkt wirksam, muss transparent sein.
Nachträgliche Deaktivierung: Rechtlich nur zulässig, wenn zwingende gesetzliche Gründe bestehen.
Verbraucher: Sollte Mangelanzeige stellen und ggf. Rücktritt oder Minderung prüfen.
Fragt doch mal die KI Eures Vertrauens, was sie zu dem Fall sagt.
Aber mal ne andere frage. Wenn bspw. die Gesetzeslage sich ändert wird ( was durchaus nicht realistisch ist ), würden die dann die fu kein wieder freischalten?
Es wäre ohnehin interessant zu erfahren, was die Quelle für Toyotas Erkenntnis ist:
Die genaue Frage die zu klären wäre ist meiner Meinung nach: Gibt es ein Gesetz, dass Autohersteller rückwirkend dazu verpflichtet, softwaremässig das Fernsteuern von Funktionen zu unterbinden, die evtl. das Starten eines Benzinmotors verursacht?
ich habs jetzt nicht kontrolliert, aber wenn Toyota in den Bedingungen einen Vorbehalt eingebaut hat, bestimme Funktionen abzuschalten hat man diesen Vorbehalt im Rahmen des Kaufes akzeptiert. Das mag ärgerlich sein, aber ich bin sehr gespannt ob dagegen vorgehen zu wollen nicht sehr schnell ins Leere läuft.
Darauf hatte ich bereits etwas geschrieben:
Sehr interessant. Eine Eigenschaft im Kaufvertrag zusichern und gleichzeitig in den AGB (die man akzeptieren muss um die zugesicherte Eigenschaft nutzen zu können) einen Ausschluss vereinbaren. Wäre interessant was ein Anwalt dazu sagt.
550 Euro für die erste Inspektion ....
Für die erste Inspektion hatte ich diesen Thread eröffnet:
Soll sich doch jeder selbst entscheiden, ob man ein Bußgeld riskiert oder nicht.
Yepp. Die Bevormundung wird immer schlimmer.