Wobei ein Werbeprospekt ja keinen Vertrag darstellt.
Im deutschen Kaufrecht (BGB) besteht ein wichtiger Zusammenhang zwischen öffentlichen Werbeaussagen und den rechtlich bindenden Eigenschaften einer Ware:
1. Werbeaussagen als Sachmangel
Seit der Schuldrechtsreform gehören öffentliche Äußerungen des Verkäufers, Herstellers oder dessen Gehilfen (z. B. in Werbespots, Prospekten oder auf Etiketten) zur Soll-Beschaffenheit einer Ware.
Entspricht ein Produkt nicht den in der Werbung gepriesenen Merkmalen (z. B. "wasserfest bis 50m", "Verbrauch nur 3 Liter"), liegt rechtlich ein Sachmangel gemäß § 434 BGB vor.
Ausnahme: Der Verkäufer haftet nicht, wenn er die Aussage beim Kauf bereits berichtigt hatte oder wenn die Aussage die Kaufentscheidung nachweislich nicht beeinflussen konnte.
2. Zugesicherte Eigenschaften (Garantie)
Der Begriff der "zugesicherten Eigenschaft" wurde im modernen Schuldrecht weitgehend durch die Beschaffenheitsvereinbarung oder die Übernahme einer Garantieersetzt.
Beschaffenheitsvereinbarung: Käufer und Verkäufer vereinbaren im Vertrag explizit bestimmte Merkmale. Weicht das Produkt davon ab, stehen dem Käufer Gewährleistungsrechte zu.
Garantie: Verspricht der Verkäufer oder Hersteller über die gesetzliche Gewährleistung hinaus bestimmte Eigenschaften (Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantie nach § 443 BGB), begründet dies zusätzliche Ansprüche des Käufers.
3. Abgrenzung: Marktschreierei
Bloße wertende Anpreisungen ohne konkreten Tatsachenkern ("Das beste Auto der Welt", "Super-Qualität") gelten rechtlich meist als unverbindliche Marktschreierei. Sie führen in der Regel nicht zu Sachmängelansprüchen, da ein verständiger Durchschnittskäufer sie nicht als Tatsachenbehauptung versteht.
Rechtliche Folgen bei Abweichung
Wenn eine Werbeaussage oder eine vereinbarte Eigenschaft nicht zutrifft, hat der Käufer folgende Rechte:
Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung).
Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises (nach Fristsetzung).
Schadensersatz, sofern der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat.
Weitere Informationen zu Verbraucherrechten finden Sie bei der Verbraucherzentrale.
(Antwort von der Google-KI erstellt)