Beiträge von T22

    Und auch die ganzen Genehmigungen und Typzulassungen müssen die ganzen bürokratischen Parcours durchlaufen.

    Wobei ein Werbeprospekt ja keinen Vertrag darstellt.

    Im deutschen Kaufrecht (BGB) besteht ein wichtiger Zusammenhang zwischen öffentlichen Werbeaussagen und den rechtlich bindenden Eigenschaften einer Ware:


    1. Werbeaussagen als Sachmangel
    Seit der Schuldrechtsreform gehören öffentliche Äußerungen des Verkäufers, Herstellers oder dessen Gehilfen (z. B. in Werbespots, Prospekten oder auf Etiketten) zur Soll-Beschaffenheit einer Ware.
    Entspricht ein Produkt nicht den in der Werbung gepriesenen Merkmalen (z. B. "wasserfest bis 50m", "Verbrauch nur 3 Liter"), liegt rechtlich ein Sachmangel gemäß § 434 BGB vor.
    Ausnahme: Der Verkäufer haftet nicht, wenn er die Aussage beim Kauf bereits berichtigt hatte oder wenn die Aussage die Kaufentscheidung nachweislich nicht beeinflussen konnte.


    2. Zugesicherte Eigenschaften (Garantie)
    Der Begriff der "zugesicherten Eigenschaft" wurde im modernen Schuldrecht weitgehend durch die Beschaffenheitsvereinbarung oder die Übernahme einer Garantieersetzt.
    Beschaffenheitsvereinbarung: Käufer und Verkäufer vereinbaren im Vertrag explizit bestimmte Merkmale. Weicht das Produkt davon ab, stehen dem Käufer Gewährleistungsrechte zu.
    Garantie: Verspricht der Verkäufer oder Hersteller über die gesetzliche Gewährleistung hinaus bestimmte Eigenschaften (Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantie nach § 443 BGB), begründet dies zusätzliche Ansprüche des Käufers.


    3. Abgrenzung: Marktschreierei
    Bloße wertende Anpreisungen ohne konkreten Tatsachenkern ("Das beste Auto der Welt", "Super-Qualität") gelten rechtlich meist als unverbindliche Marktschreierei. Sie führen in der Regel nicht zu Sachmängelansprüchen, da ein verständiger Durchschnittskäufer sie nicht als Tatsachenbehauptung versteht.


    Rechtliche Folgen bei Abweichung
    Wenn eine Werbeaussage oder eine vereinbarte Eigenschaft nicht zutrifft, hat der Käufer folgende Rechte:
    Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung).
    Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises (nach Fristsetzung).
    Schadensersatz, sofern der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat.
    Weitere Informationen zu Verbraucherrechten finden Sie bei der Verbraucherzentrale.


    (Antwort von der Google-KI erstellt)

    Hast Du mal mit einem IR-Thermometer gemessen?

    Ich habe heute mal die Sitzheizung per IR-Thermometer gemessen. Die Werte sind mit Vorsicht zu geniessen, da sich die Sitzfläche nicht gleichmäßig aufgeheizt hat und ggf. die Sitze wo die Heizdrähte durchlaufen wärmer sind, als die übliche Fläche. Wir haben die Lederausstattung, die sich wahrscheinlich anders aufheizt als Stoffsitze. Ausserdem hatte ich auch die normale Heizung an (21°C), die mit er Zeit auch den Innenraum aufheizte.


    Messmethode: Sitzheizung ohne Beifahrer. Ich hatte eine Strecke mit mehreren Zwischenstopps, wobei immer mind. 10-15 Minuten zwischen den einzelnen Etappen lagen. Ich habe nach jeder Etappe die die Temperatur gemessen bevor ich das Fahrzeug ausgeschaltet hatte. Bei der Weiterfahrt habe ich die Sitzheizung des Beifahrers jeweils um eine Stufe erhöht.


    Aus: 6°C

    Stufe 1: ca. 13°C

    Stufe 2: ca. 20°C

    Stufe 3: ca. 24°C


    Die Lenkradheizung hatte beim ersten Stopp schon eine Temperatur von ca. 30°C.