Also dann, auch meinen Senf dazu:

Quintessenz aus dem Text:
Zur Leuchtweite vom Abblendlicht
Die Reichweite ist beim Abblendlicht an die Verbauungshöhe des Scheinwerfers am Fahrzeug gebunden. Gemäß Vorschrift sollte die Leuchtweite dem hundertfachen Abstand zwischen Scheinwerfer und Fahrzeuguntergrund entsprechen. Das bedeutet: Ist der Scheinwerfer am Fahrzeug in einer Höhe von 60 cm angebracht, beträgt die Leuchtweite vom Abblendlicht durch eine geringe Neigung nach unten 60 m (also 60 cm x 100 = 6.000 cm). Gemäß § 50 Absatz 3 Satz 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dürfen Scheinwerfer für Abblendlicht nur in einer Höhe zwischen 50 und 120 cm verbaut sein.
Im Klartext - zwischen 50 und 120 m ist die Leuchtweite des Abblendlichtes abhängig von der Einbauhöhe des jeweiligen Fahrzeugs zugelassen.
25 m wäre definitiv zu kurz!!
Neigung der Schweinwerfer:
Überprüfen Sie regelmäßig die Einstellung Ihrer Scheinwerfer. Das Abblendlicht sollte leicht nach unten geneigt sein (zirka 1 % Gefälle). Sie können dies prüfen, indem Sie das Fahrzeug auf geradem Untergrund mit der Front zu einer Wand parken und das Licht einschalten.
Link vom ADAC:
https://www.adac.de/rund-ums-f…ichtige-beleuchtung-auto/
Bezüglich selber einstellen ( aus dem Text zitiert
Bei neueren Fahrzeugmodellen muss in den Fachwerkstätten das Diagnosegerät angeschlossen werden, um die Nullstellung der Leuchtweitenregulierung eingeben zu können.
Kann es trotzdem jeder selbst einstellen? Klar. Wo kein Kläger, da kein Richter. Die Schuldfrage nach einem Unfall kann jedoch teuer werden - und damit meine ich nicht nur das Geld...
Ich möchte noch zu bedenken, dass jeder mit seinem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt und es , neben dem Spaß, die Aufgabe jedes Einzelnen ist, nicht nur auf sich, sondern auch auf die Anderen zu achten und gefährdungsfrei zu fahren.
Wer dazu nicht bereit, soll bitte die Bahn nehmen !!